AGB
der
Eder Gartenarchitektur GmbH
Schmelzerweg 9
A-6250 Kundl
Tel.: +43 5338 20188
E-Mail: office@garten-eder.at
FN 304206 m, Landesgericht Innsbruck
Mitglied der WKO Tirol
Aufsichtsbehörde/Gewerbebehörde: Bezirkshauptmannschaft Kufstein
UID-Nummer Österreich: ATU63901308
UID-Nummer Deutschland: DE301024105
1. ALLGEMEINES / GELTUNGSBEREICH
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem Kunden/Auftraggeber (im Folgenden „AG“) einerseits und der Eder Gartenarchitektur GmbH als Auftragnehmer (im Folgenden „AN“) andererseits. Die vorliegenden AGB sind Vertragsgrundlage für jegliche Verkäufe, Lieferungen, Arbeiten und Dienstleistungen, die vom AN erbracht werden, soweit im Einzelfall keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden.
1.2. AG sind Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und Unternehmer iSd Unternehmergesetzbuches (UGB), also eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein, oder Unternehmer kraft Rechtsform gemäß § 2 UGB sein (im Folgenden „Unternehmenskunde“). Für Unternehmenskunden gelten diese AGB uneingeschränkt. Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese AGB nur Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.
1.3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen oder ergänzende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich zwischen dem AG und dem AN vereinbart oder vom AN schriftlich gegenüber dem AG bestätigt wurden, dies gilt jedoch nicht, wenn der Kunde Verbraucher iSd KSchG ist.
1.4. Etwaige AGB (zB Einkaufsbedingungen) des Auftraggebers sind nicht Vertragsinhalt und somit ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, diese werden vom AN ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt. Der AN weist darauf hin, dass die vorliegenden AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung sowohl für den Hauptauftrag als auch für alle zukünftigen Zusatz- und Folgeaufträge mit dem AN Geltung haben.
1.5. Die Ausführung sämtlicher Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen durch den AN erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der einschlägigen technischen Standards wie bspw. den in den ÖNORMEN B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen), B 2214 (Pflasterarbeiten), B 2241 (Gartengestaltung und Landschaftsbau), L 1126 (Badeteich) und L 1128 (Schwimmteiche und Naturpools – Anforderungen an Planung, Bau, Betrieb und Sanierung) vorgesehenen Bestimmungen, sofern diese AGB nichts Abweichendes regeln und die Bestimmungen der vorgenannten ÖNORMEN zudem nur Wirksamkeit, wenn sie zwischen AG und AN gesondert und ausdrücklich vereinbart werden.
1.6. Diese AGB gelten in vollem Umfang, wenn in dem Vertrag über die jeweils konkret vereinbarte Leistung nicht anderes vereinbart wurde. Dies gilt auch für die einzelne Bestimmungen dieser AGB. Als Vertragsbestandteile gelten in nachfolgender Reihenfolge:
- die schriftliche Auftragsbestätigung bzw. der jeweilige Vertrag
- die als Vertragsbestandteil vereinbarte Leistungsaufstellung
- die vorliegenden AGB
- einschlägige ÖNORMEN
2. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
2.1. Ein Angebot und diese zugehörigen Unterlagen des AN ist für vier (4) Wochen ab Angebotsabgabe, dh ab dem Tag der Absendung an den AG bindend.
2.2. Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich des gesamten Angebotes, dh hinsichtlich sämtlicher Leistungen möglich. Eine Teilbeauftragung stellt eine Änderung des Angebotes dar und muss in diesem Fall ein neues Angebot eingeholt werden.
2.3. Die im Angebot angeführten Leistungen stellen den gesamten Leistungsumfang des AN dar. Nebenleistungen sind nicht erfasst. Allfällige Nebenleistungen, Änderungen, Ergänzungen udgl. zum Hauptauftrag sind gesondert vom AG zu beauftragen und entsprechend zu vergüten.
2.4. Sämtliche Aufträge und Bestellungen verpflichten den AN erst nach der durch ihn erfolgten Auftragsbestätigung, mit welcher der Vertrag zustande kommt. Ist der AG Verbraucher iSd KSchG wird ihm der AN in angemessener Frist, längstens jedoch binnen 14 Tagen ab Erteilung des Auftrages eine Auftragsbestätigung übermitteln, andernfalls ist der AG (Verbraucher) nicht mehr an den Auftrag oder das Angebot gebunden. Nach Eingang der Auftragsbestätigung beim AG wird sich dieser mit dem AN zur weiteren Vertragsabwicklung in Verbindung setzen.
2.5. Der AN kann vor Beginn der tatsächlichen Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflichtung oder anderer Ansprüche zurücktreten, wenn höhere Gewalt die Durchführung oder die Materialbeschaffung unmöglich macht. Wurden bereits Leistungen erbracht, sind die bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Wurde eine Anzahlung seitens des AG geleistet und tritt der An vor Beginn der Arbeiten aus vorgenannten Gründen vom Vertrag zurück, so hat er dem AG die Anzahlung zurückzuerstatten.
2.6. Mitarbeiter und sonstige vom AN herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungs-, Ergänzungs- oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern der AN dem AG nicht Gegenteiliges, wie beispielsweise eine Bevollmächtigung bestimmter Personen mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des AG und können daher vom AN in Rechnung gestellt werden.
3. TECHNISCHE- UND SONSTIGE AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN
3.1. Sämtliche technische und sonstige (Ausführungs-) Unterlagen inkl. Pläne bleiben geistiges Eigentum des AN. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des AN. Eine auch zur teilweisen Verwendung dieser Unterlagen ohne Zustimmung des AN macht den AG schadensersatzpflichtig.
3.2. Der AG hat sämtliche Unterlagen, die für die Ausführung zweckmäßig und erforderlich sind (wie bspw. Unterlagen zu Strom-, Gas-, EDV-, Wasserleitungen etc.) unverzüglich vor der Ausführung des Auftrages an den AN zu übergeben. Die Mitwirkungspflicht, insbesondere die Informationspflicht des AG gilt auch für solche Umstände, die erst während der Tätigkeit des AN bekannt werden bzw. hervorkommen.
3.3. Der AG ist alleiniger Abfallbesitzer. Er haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften unabhängig von der Tätigkeit des AN. Er ist verpflichtet, dem AN vor Beginn der Arbeiten alle in diesem Zusammenhang relevanten Unterlagen vorzulegen und über alle wesentlichen Tatsachen aufzuklären.
3.4. Sofern nicht anderes vereinbart wird, erfolgen die vorgenannten Mitwirkungen des AG unentgeltlich.
3.5. Der AG sichert zu, dass sämtliche Informationen und Unterlagen gem. Punkt 3.2. – Punkt 3.4. richtig und vollständig sind. Für allfällige Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung bzw. fehlerhafter oder unvollständiger Unterlagen haftet der AG dem AN.
4. AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN / WEITERE MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AG
4.1. Der AG hat dafür zu sorgen, dass die Baustelle ohne Einschränkungen und ohne jegliche Behinderung erreicht werden kann. Er ist verpflichtet, sämtliche baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen, welche zur Leistungserbringung durch den AN erforderlich sind, herzustellen.
4.2. Die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Bauwasser, Strom, WC und sonstige notwendigen, baulichen Voraussetzungen hat der AG, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, kostenlos beizustellen.
4.3. Sofern für die Ausführung des Auftrages behördliche Genehmigungen (zB Baubewilligungen, Bewilligungen nach den Vorschriften des Natur- und Baumschutzes etc.), Zulassungen oder sonstige Zustimmungen Dritter (zB Nachbarn) erforderlich sind und diese Leistungen nicht explizit seitens des AN angeboten wurden, sind diese vom AG auf seine Kosten rechtzeitig einzuholen. Der AN ist erst nach der Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den AG zur Leistungsausführung verpflichtet.
4.4. Der AG ist verpflichtet, den AN über sämtliche Umstände, die für die Ausführung des Auftrages relevant sein könnten, rechtzeitig, vollständig und umfassend zu informieren. Insbesondere hat er auf alle möglichen Hindernisse hinzuweisen, die im Zuge der Ausführung des Auftrages auftreten könnten. In jedem Fall trägt der AG das Risiko für einen geeigneten Boden und Untergrund. Sollte eine Baugrunduntersuchung vor Ausführung der Arbeiten notwendig sein, wird der AN in Wahrnehmung seiner Sorgfaltspflicht den AG darauf hinweisen. Die Kosten für eine Baugrunduntersuchung trägt der AG.
4.5. Der AG hat dem AN vor Beginn der Ausführung des Auftrages einen Vertreter bekanntzugeben, der bevollmächtigt ist, alle für die gesamte Auftragsabwicklung erforderlichen Erklärungen (insbesondere die Unterfertigung von Lieferscheinen sowie Abnahmebestätigungen) abzugeben und entgegenzunehmen sowie auf Seiten des AG unverzüglich entsprechende Veranlassungen zu tätigen.
4.6. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des AN erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem AG unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung um mehr als 10% des vereinbarten Entgelts bewirken, muss der AG diese vor Durchführung genehmigen. Nur wenn der AG die Arbeiten genehmigt, ist er verpflichtet, diese zu bezahlen. Ansonsten kann der AG aber aus diesem Grund vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind alle bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 10% des vereinbarten Entgelts ist der Auftraggeber auch ohne eine Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet. Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist der AG ebenso unverzüglich darüber zu informieren. Wenn der AG diese Arbeiten genehmigt, gelten sie als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen und vergüten sind.
4.7. Der AN ist berechtigt, sich zur Ausführung des Auftrages nach eigenem Ermessen Subunternehmer zu bedienen.
4.8. Festgehalten wird, dass Ausführungstermine bzw. Ausführungsfristen grundsätzlich nicht verbindlich sind, sie gelten lediglich als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen.
4.9. Im Falle einer dem AN zuzurechnenden Überziehung von Liefer- und/oder Ausführungsterminen bzw. Liefer- und/oder Leistungsfristen von mindestens 6 Wochen durch den AN hat der AG diesem eine angemessene Nachfrist von 4 Wochen zu gewähren. Wenn auch innerhalb dieser Nachfrist die Leistung vom AN nicht erbracht wird, so kann der AG vom jeweiligen Vertrag zurücktreten, sofern ihn daran kein Verschulden trifft. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Gerät der AN mit einer Lieferung oder Leistung schuldhaft in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung schuldhaft unmöglich, so ist der AN berechtigt, neben dem Rücktritt vom Vertrag Schadensersatzansprüche nach Maßgabe dieser AGB geltend zu machen.
4.10. Verzögerungen in der Ausführung, welche hingegen dem AG zuzurechnen sind (zB aufgrund fehlender Mitwirkung/Aufklärung gem. Punkt 4.1. – Punkt 4.5.) machen diesen gegenüber dem AN schadensersatzpflichtig. Sollte eine Mitwirkung des AG trotz Mahnung durch den AN nicht umgehend bzw. binnen vom AN gesetzter Nachfrist erfolgen, ist der AN darüber hinaus berechtigt, den Rücktritt vom jeweiligen Vertrag zu erklären. Bereits erbrachte Leistungen sind vom AG zudem zu vergüten.
4.11. Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zustande. Der AN ist nur für die von ihm selbst erbrachten Lieferungen und Leistungen verantwortlich.
5. ABNAHME
5.1. Der AN wird die Fertigstellung des Auftrages ehestmöglich dem AG anzeigen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt auch die Legung der Schlussrechnung durch den AN als Anzeige der Fertigstellung.
5.2. Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von acht (8) Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder Legung der Schlussrechnung zu erfolgen. Besteht der AG nicht innerhalb von acht (8) Tagen nach erfolgter Anzeige oder Rechnungslegung auf die Abnahmebesichtigung, gilt dies als Verzicht. Verbraucher iSd KSchG werden vor Fristbeginn gesondert und ausdrücklich darauf hingewiesen.
5.3. Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung des Auftrages und des Ausmaßes hat der AG unverzüglich zu bestätigen (sog. Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für die vorzeitige Besichtigung von Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen. Bei Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen kann der AG die Ausmaßkontrolle nur verlangen, solange die Ausmaße feststellbar sind.
5.4. Pflanzen gelten bereits a vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung als vom AG übernommen und abgenommen. Dies gilt ausdrücklich auch bei Nichtanwesenheit des AG bzw. einer von ihm bevollmächtigten Person.
5.5. Vorarbeiten, die vom AG an Dritte vergeben werden, sind vom AG vor Beginn der Ausführung des Auftrages durch den AN anzunehmen. Der AN übernimmt keinerlei Haftung für die Ausführungen durch Dritte.
6. AKONTO, RECHNUNGSLEGUNG, ZAHLUNGSKONDITIONEN, ZAHLUNGSVERZUG
6.1. Sämtliche Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.2. Sofern verträglich nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der AN berechtigt, eine Anzahlung von 40% der Bruttoauftragssumme zu verlangen. Diese ist binnen 8 Tagen nach Erhalt der vom AN erteilten Auftragsbestätigung auf das Konto des AN einzuzahlen. Sollte der AG die Anzahlung nicht fristgerecht leisten, trifft den AN keine Liefer- oder Leistungspflicht. Sollte der Zahlungsverzug des AG 4 Wochen überschreiten (dies gilt in Folge auch für Teilrechnungen), ist der AN nach schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung von weiteren 2 Wochen zudem berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
6.3. Je nach Baufortschritt werden mittels Teilrechnungen fertige Angebotspositionen in Rechnung gestellt. Die Schlussrechnung erfolgt nach Baustellenabnahme. Diese ist binnen 30 Tagen, ohne jeden Abzug zu bezahlen. Der AG ist nicht berechtigt, einen Haftrücklass einzubehalten bzw. in Abzug zu bringen. Ein vom AG gewünschter Haftrücklass muss vor Auftragserteilung mit dem AN schriftlich vereinbart werden. In diesem Falle darf die Höchstsumme des Haftrücklasses 3% der Auftragssumme nicht übersteigen. Der AN ist berechtigt, den Haftrücklass durch eine Bankgarantie zu ersetzen. Skontoabzüge sind, soweit nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde, unzulässig.
6.4. Mit Zahlung der vereinbarten Preise werden alle vertraglich vereinbarten Leistungen und Lieferungen (inkl. der vertraglich vereinbarten Nebenleistungen) abgegolten, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde.
6.5. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlichen geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. Darüberhinausgehende Leistungen, die vom AN erbracht wurden, dh Leistungen, die im Angebot nicht angeführt sind wie zB Änderungen, Ergänzungen, sonstige Zusatzaufträge, werden auf Grund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet.
6.6. Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Zahlungsfrist auf dem Konto des AN einlangt. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine/Fristen ist Voraussetzung für eine allfällige (weitere) Durchführung der Lieferung und/oder Leistungserbringung durch den AN. Bei Zahlungsverzug des AG werden – mangels höhere gesetzlicher Zinser – Verzugszinsen in Höhe von 6% p.a. verrechnet. Sollte der Zahlungsverzug des Auftraggebers 4 Wochen überschreiten, der AN nach schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung von weiteren 2 Wochen berechtigt, sämtliche Leistungen/Arbeiten einzustellen und den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Darüber hinaus ist der AN berechtigt, im Falle von vereinbarten Teilzahlungen Terminverlust geltend zu machen. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des AN bleiben hiervor unberührt.
6.7. Eine Aufrechnungsmöglichkeit kommt dem AG nur im Falle der Zahlungsunfähigkeit des AN oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des AN stehen, die gerichtlich festgestellt oder die vom AN anerkannt worden sind, zu. Im Übrigen wird die Möglichkeit der Aufrechnung von Forderungen ausgeschlossen.
7. EIGENTUMSVORBEHALT
7.1. Alle Lieferungen des AN erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen/Waren, soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart entfernt werden können, im Eigentum des AN. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Pflanzen werden im Falle des Einpflanzens nicht Bestandteil von Grund und Boden des AG. Sie gelten als nicht fest mit diesem verbunden.
7.2. Kommt der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß/vollständig nach, ist der AN nach vorheriger schriftlicher Androhung der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes berechtigt, die Herausgabe der unten Eigentumsvorbehalt stehenden Ware/Lieferung durch den AG zu verlangen bzw. die Ware/Lieferung auf Kosten des AG zu entfernen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Der AG ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware bzw. Duldung der Entfernung der Vorbehaltsware durch den AN verpflichtet. Allfällige darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.
7.3. Vor vollständiger Begleichung der Rechnung ist dem AG untersagt, die Ware weiter zu veräußern, zu verpfänden, sicherungsweise zu übereignen oder Dritten sonstige Rechte daran einzuräumen. Eine Weiterveräußerung ist nur dann zulässig, wenn diese dem AN vor Weiterveräußerung bekanntgegeben wurde und der AN zustimmt. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der AG die ihm aus der Weiterveräußerung gegenüber seinem Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung der Kaufpreisforderung ab. Der AG hat seine Abnehmer von der Tatsache der Abtretung zu verständigen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dafür erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Der AG hat den AN unverzüglich zu unterrichten, wenn Maßnahmen Dritter oder sonstige Ereignisse (zB Pfändung, Insolvenz, Beschädigung oder Abhanden kommen) die Reche des AN gefährden. Der AG hat im Fall der Pfändung oder Beschlagnahme der Sache den Dritten auf das Eigentum des AN hinzuweisen. Der AG hat den AN von solchen Maßnahmen oder Ereignissen unverzüglich zu benachrichtigen. Für den Fall, dass der AG diesen Pflichten nicht nachkommt, hat der AN das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und sofern der AG ein Verschulden trifft, diesen für hinaus entstandene Schäden in Anspruch zu nehmen.
8. GEWÄHRLEISTUNG/SCHADENSERSATZ
8.1. Der AN haftet grundsätzlich nach den gesetzlichen Regeln der Sachmängelgewährleistung.
8.2. Der AN leistet Gewähr, dass die Lieferungen und Leistungen, die im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sach- und fachgemäß ausgeführt werden. Falls Materialien und Pflanzen vom AG beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung bzw. Gewährleistung des AN lediglich auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen und Materialien.
8.3. Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom AN nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Der AN leistet keine Gewähr für hierbei nicht feststellbare Mängel wie bspw. einen bestimmten Nährstoffgehalt oder Schädlingsfreiheit.
8.4. Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom AN aufgefülltem Gelände entstehen, sowie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung des AN, nach Maßgabe des allenfalls erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.
8.5. Wenn der AN Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode, im Allgemeinen für ein Jahr, übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußere Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren.
8.6. Treten Mängel auf, die der AN zu vertreten hat, so kann der AG ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sollte eine Beseitigung des Mangels sowohl durch Verbesserung als auch durch Austausch einer Lieferung/Leistung möglich sein, kann der AG entscheiden, auf welche Art er den Gewährleistungsanspruch erfüllt. Der AN kann dem gewählten Befehl jedoch entgegenhalten, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für ihn, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Dem AN ist für die Durchführung allfälliger Gewährleistungsarbeiten jedenfalls Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu gewähren. Stellt sich heraus, dass die Beseitigung des Mangels einen unverhältnismäßigen Aufwand für den AN darstellen würde, so kann der AG nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird.
8.7. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen und Gewährleistung.
8.8. Bei sämtlichen Lieferungen und Transporten geht die Gefahr mit der Beladung am Sitz des AN auf den AG über. Bei Geschäften mit Verbraucherkunden iSd KSchG geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den AG (Verbraucher) über, sobald die Ware an den AG oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat der AG (Verbraucher) selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine vom AN vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über (§7b KSchG). Ausdrücklich festgehalten wird, dass der AG jedoch nicht zugleich mit dem Gefahrenübergang das Eigentum an der Ware erwirbt. Der AN behält sich das Eigentum vor, solange die Ware nicht voll bezahlt ist.
8.9. Für Schäden oder Verzögerungen, die dem AG durch höhere Gewalt oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung den AN, auch während der Ausführung der Arbeiten.
8.10. Der AN haftet dem AG nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Sachschäden. Eine unbeschränkte Haftung gilt lediglich für den Fall verschuldeter Personenschäden, die dem AN zuzurechnen ist. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ist somit ausgeschlossen. Der AN haftet weiters nicht für Schäden, die der AG aufgrund der Nichtbeachtung des Vertrages und seiner Bestandteile, insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder durch widmungswidrige Verwendung selbst verursacht hat. Eine allfällige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von obigen Haftungsbeschränkungen bzw. Ausschlüssen unberührt.
9. WEITERE SPEZIELLE BESTIMMUNGEN FÜR UNTERNEHMENSKUNDEN (B2B)
9.1. Für Lieferungen unter Unternehmern gilt § 337 UGB: Die Lieferungen und Leistungen des AN sind nach Anzeige der Fertigstellung im Rahmen der Abnahmebesichtigung zu untersuchen. Mängel, die dabei festgestellt werden bzw. leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind unverzüglich nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen.
9.2. Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
9.3. Musste der AG oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung oder sonstige fachmännische Aufsicht (Bevollmächtigter) während der Ausführung von Arbeiten oder bei der Lieferung von Pflanzen Mängel erkennen, so sind diese unverzüglich nach deren möglicher Entdeckung schriftlich zu rügen.
9.4. Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der AG nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder dem Zugang der Schlussrechnung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
9.5. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des AG gegen den AN (=Unternehmer) beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Für Geschäfte zwischen Unternehmern wird die Beweislastumkehr des “ 924 ABGB ausgeschlossen.
9.6. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine gebrauchte Sache handelt. Dies gilt nicht, soweit eine Beschaffenheitsgarantie vorliegt oder eine Haftung wegen Arglist eingreift bzw. eine Eigenschaft ausdrücklich zugesichert wurde.
9.7. Die Haftungsregeln gem. Punkt 8. gelten grundsätzlich auch für Unternehmenskunden, wobei eine Haftung des AN für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangener Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, etc. ausgeschlossen ist.. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit/Verzug mit Leistung bzw. Lieferung sind beschränkt auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens und die Höhe des Kaufpreises.
9.8. Im Falle eines Zahlungsverzuges gelten mangels höherer gesetzlicher Zinsen 10% p.A. Verzugszinsen als vereinbart. Der AN ist im Falle des Zahlungsverzuges zudem berechtigt, Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, geltend zu machen. Dies umfasst bei Unternehmergeschäften, unbeschadet darüberhinausgehender Betreibungskosten (iSd § 1333 Abs 2 ABGB), einen Pauschalbetrag von EUR 40,00.
9.9. Der AG ist nicht berechtigt, behauptete Gegenforderungen mit Forderungen des AN aufzurechnen, es sei denn, sie wurden gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder ausdrücklich vom AN anerkannt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nur aus Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertrag zu. Der AG kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AN übertragen.
9.10. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. In einem solchen Fall werden die Parteien die ungültige oder unwirksame Bestimmung umgehend durch eine solche zulässige Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen oder unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
10. ERFÜLLUNGSORT, ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, KONTAKT
10.1. Erfüllungsort ist der Sitz des AN.
10.2. Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen dem AN und dem AG gilt das Recht der Republik Österreich. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes sowie der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (zB IPRG, Rom I-VO) wird ausgeschlossen.
10.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem AG und dem AN ist das sachlich zuständige Gericht im Sitz des AN. Unabhängig davon kann der AN Ansprüche gegen AG auch vor jedem anderen Gericht geltend machen, welches nach den gesetzlichen Vorschriften zuständig gemacht werden kann, insbesondere zB am Firmensitz des AG.
10.4. Gegenüber einem Verbraucherkunden gilt diese Rechtswahl nur insofern, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Gerichtsstandsvereinbarung nicht gegenüber Verbrauchern gilt. Für Verbraucher gilt der Gerichtsstand nach § 47 KSchG (Verbraucherwohnsitz) als vereinbart.
10.5. Kontaktdaten
Eder Gartenarchitektur GmbH
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